SV "Rot-Weiß" Queckenberg

SV "Rot-Weiß" Queckenberg -

Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Sportverein Rot-Weiß Queckenberg” Er hat seinen Sitz in Queckenberg und ist im Vereinsregister des Amtsgericht unter Nr. VR140 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Rheinbach. Die Vereinsfarben sind “Rot-Weiß”

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden; Breitenarbeit wird vorangestellt. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Er ist parteipolitisch und religiös neutral.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V. Kreis 2 – Bonn und des Kreissportbundes Bonn-Land deren Satzung er anerkennt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1) Der Verein hat

a) Aktive Mitglieder über 18 Jahre

b) Jugendmitglieder unter 18 Jahre

c) Passive Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

e) Schülermitglieder unter 14 Jahren

2) Als Mitglied werden unbescholtene Personen beiderlei Geschlecht aufgenommen. Bei Jugendlichen und Schülern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Über den Erfolg des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller Kenntnis zu geben. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Ablehnungsgründe besteht nicht. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

3) Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihre Beitrittserklärung der Vereinssatzung sowie der Satzung der Verbände, denen der Verein angehört.

4) Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung (Einschreiben), jeweils zum 31. Juli des Kalenderjahrs erfolgen kann,

b) durch den Tod,

c) Ausschluss aus dem Verein

5) Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten im Rückstand ist.

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen die Satzung der Verbände, denen der Verein angehört,

c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch die Äußerung oder Handlung herabsetzt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

1) Die aktiven, passiven und Ehrenmitglieder sind in allen Versammlungen stimmberechtigt. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie können sachliche Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird.

2) Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und Ehrenspielführer des Clubs haben außer sonstigen Mitgliederrechten, die Berechtigung, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Clubs freien Zutritt und sind vom Beitrag befreit.

 

§ 7 Unfall- und Haftpflichtversicherung

Der Verein ist gegen Sportunfälle versichert. Schadensfälle sind dem Verein innerhalb 24 Stunden unter Darstellung des Hergangs zu melden und vom Sozialwart sofort zu bearbeiten. Die Vorschriften der Sporthilfe e.V. sind zu beachten.

 

§ 8 Weitergehende Haftung

Der Verein haftet für Mitglieder nicht beim Besuch von Veranstaltungen des Vereins, bei Personen- und Sachschäden auf den Sportstätten oder den Räumen der jeweiligen Veranstaltung.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

b) der Vorstand.

 

§ 10 Die Hauptversammlung

1) Der Vereinsvorstand beruft alljährlich im Juni oder Juli eine ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) ein, zu der 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung oder Tagesordnung eingeladen werden muss:

a. Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassenwart.

b. Bericht der Kassenprüfer

c. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

d. Neuwahlen

e. Verschiedenes

2) Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies die Versammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Bei der Ermittlung werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

3) Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet, Sind beide an der Leitung der Hauptversammlung verhindert, so wählt die Hauptversammlung aus den anwesenden Stimmberechtigten einen Versammlungsleiter. Wahlen finden unter der Leitung eines neutralen Wahlleiters statt, der von der Hauptversammlung aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt wird. Wahlen und Abstimmungen erfolgen regelmäßig offen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds ist eine geheime Wahl durch zu führen. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand unterzeichnet wird.

4) Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter können jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung gelten. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter müssen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn

a. der Gesamtvorstand dies einstimmig nach Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder

b. die Einberufung von mind. 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

§ 11 Der Vorstand

1) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt:

In ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Sozialwart. In geraden Jahren der stellv. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Jugendleiter. Findet die Neuwahl nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer statt, so verlängert sich die Amtsdauer um die Zeit bis zu einer ordnungsmäßigen Neuwahl, längstens jedoch um ein Jahr.

2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3) Der Vorstand kann sich weiterer Mitglieder (Beirat) bedienen. Diese Mitglieder sind nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des Gesetzes. Sie werden ebenfalls auf der Hauptversammlung gewählt. Ihre Aufgaben werden vom Vorstand in einer besonderen Geschäftsanweisung bestimmt.

4) Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende, ist der gesetzliche Vertreter im Sinne § 26 BGB. Er kann durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.

5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und somit unentgeltlich aus. Barauslagen, die vom Vorstand zur Wahrung der Belange des Vereins gemacht werden, sind zurück zu erstatten.

6) Der Vorstand ergänzt sich bei Ausscheiden von Mitgliedern während der 2-jährigen Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung selbstständig. Dies gilt auch für Beiratsmitglieder.

7) Der Vorstand ist berechtigt, gegen Entgelt für die Durchführung und Vereinsaufgaben, Arbeitskräfte zu beschäftigen. Von einer solchen Tätigkeit sind Mitglieder des Vorstands ausgeschlossen.

 

§ 12 Spielausschuss

1) Der Spielausschuss ist zuständig für den gesamten Fußball-Sportbetrieb der aktiven Fußballmannschaften. Er untersteht unmittelbar dem Vorstand.

2) Der Spielausschuss wird alle 2 Jahre im Anschluss an die Mitgliederversammlung im Juni oder Juli durch 2/3-Mehrheit der aktiven Fußbalspieler gewählt.

3) Er besteht aus:

a. Spielführer

b. 2 Beisitzer

c. Trainer

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung zu berichten. Der Rechnungsabschluss unterliegt ebenso ihre Prüfung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitgliedern. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Zahlung von Verbindlichkeiten noch vorhanden Vereinsvermögen wir dem Fußballkreis Bonn zur Verwendung ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung übertragen.

 

§ 15 Tag der Errichtung der Satzung

1) Die Satzung des Vereins wurde erstmals bei der Gründungsversammlung am 14. August 1963 errichtet.

2) Die vorstehende Neufassung und die Eintragung in das Vereinsregister wurde am 24. Januar 1969 beschlossen.

3) Mit Datum vom 24. Januar 1969 tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

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