Wednesday 13th of April 2011

Home Vereinssatzung
Vereinssatzung
Mittwoch, den 27. August 2008 um 17:52 Uhr
§ 1 Name und Sitz des Vereins.
Der Verein führt den Namen „Sportverein Rot-Weiß Queckenberg“. Er hat seinen Sitz in
Queckenberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rheinbach unter Nr. VR140
eingetragen. Der Gerichtsstand ist Rheinbach. Die Vereinfarben sind „Rot-Weiß“.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen
Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und
der Kameradschaft. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur
Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden; Breitenarbeit wird vorangestellt. Ansammlung
von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.
Dezember 1953. Er ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V. Kreis 2 – Bonn und des
Kreissportbundes Bonn-Land deren Satzung er anerkennt.

§ 5 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat
a) Aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendmitglieder unter 18 Jahre
c) Passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Schülermitglieder unter 14 Jahren

2) Als Mitglieder werden unbescholtene Personen beiderlei Geschlecht aufgenommen. Bei
Jugendlichen und Schülern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Über den Erfolg des
Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller Kenntnis zu geben. Eine Verpflichtung zur
Mitteilung der Ablehnungsgründe besteht nicht. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag
des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

3) Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum
Selbstkostenpreis. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihre Beitrittserklärung der
Vereinssatzung sowie er Satzung der Verbände, denen der Verein angehört.

4) Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung (Einschreiben),
jeweils zum 31. Juli des Kalenderjahres erfolgen kann,
b) durch den Tod,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

5) Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine
Zeit von mindestens 6 Monaten im Rückstand ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen die Satzung der Verbände,
denen der Verein angehört,
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder
eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch die Äußerung oder
Handlung herabsetzt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die
Hauptversammlung zu.

§ 6 Rechte der Mitglieder
1) Die aktiven, passiven und Ehrenmitglieder sind in allen Versammlungen
stimmberechtigt. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie können
sachliche Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird.
2) Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und Ehrenspielführer des Clubs haben außer
sonstigen Mitgliederrechten, die Berechtigung, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie
haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Clubs freien Zutritt und sind vom
Beitrag befreit.

§ 7 Unfall- und Haftpflichtversicherung:
Der Verein ist gegen Sportunfälle versichert.
Schadensfälle sind dem Verein innerhalb 24 Stunden unter Darstellung des Hergangs zu
melden und vom Sozialwart sofort zu bearbeiten. Die Vorschriften der Sporthilfe e.V. sind zu
beachten.

§ 8 Weitergehende Haftung:
Der Verein haftet für Mitglieder nicht beim Besuch von Veranstaltungen des Vereins, bei
Personen- und Sachschäden auf den Sportstätten oder in den Räumen der jeweiligen
Veranstaltung.

§ 9 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) der Vorstand.


§ 10 Die Hauptversammlung:
1) Der Vereinsvorstand beruft alljährlich im Juni oder Juli eine ordentliche
Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) ein, zu der 2 Wochen vorher
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden muss:
a. Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den
Kassenwart.
b. Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Neuwahlen
e. Verschiedenes.

2) Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der
Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, können
nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies die Versammlung mit einer 2/3-
Mehrheit beschließt. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit
vorschreibt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Bei der Ermittlung der Mehrheit werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
nicht mitgezählt.

3) Die Hauptversammlung wird vom1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Sind beide an der Leitung der Hauptversammlung verhindert, so wählt die Hauptversammlung
aus den anwesenden Stimmberechtigten einen Versammlungsleiter.
Wahlen finden unter der Leitung eines neutralen Wahlleiters statt, der von der Hauptversammlung
aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt wird.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen regelmäßig offen. Auf Verlangen eines
stimmberechtigten Mitgliedes ist eine geheime Wahl durchzuführen. Über ihren
Verlauf ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

4) Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter können jederzeit eine außerordentliche
Versammlung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den
Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung gelten. Der
Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter müssen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn
a. der Gesamtvorstand dies einstimmig nach Lage des Vereins oder mit Rücksicht
auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder
b. die Einberufung von mind. ¼ aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Grundes verlangt wird.

§ 11 Der Vorstand:
1) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt:
In ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende
der Kassenwart
der Sozialwart
In geraden Jahren der stellv. Vorsitzende
der Geschäftsführer
der Jugendleiter.
Findet eine Neuwahl nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer statt, so verlängert sich
die Amtsdauer um die Zeit bis zu einer ordnungsmäßigen Neuwahl, längstens jedoch um
ein Jahr.

2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3) Der Vorstand kann sich weiterer Mitglieder (Beirat) bedienen. Diese Mitglieder sind
nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des Gesetzes. Sie werden ebenfalls auf der
Hauptversammlung gewählt. Ihre Aufgaben werden vom Vorstand in einer
besonderen Geschäftsanweisung bestimmt.

4) Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende, ist der
gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Er kann durch einstimmig gefassten
Beschluss des Vorstands ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen
ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.

5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und somit unentgeltlich aus.
Barauslagen, die vom Vorstand zur Wahrung der Belange des Vereins gemacht
werden, sind zurückzuerstatten.

6) Der Vorstand ergänzt sich bei Ausscheiden von Mitgliedern während der 2-jährigen
Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung selbständig. Dies gilt auch für
Beiratsmitglieder.


7) Der Vorstand ist berechtigt, gegen Entgelt für die Durchführung und Vereinsaufgaben,
Arbeitskräfte zu beschäftigen. Von einer solchen Tätigkeit sind Mitglieder des
Vorstands ausgeschlossen.

§ 12 Spielausschuss
1) Der Spielausschuss ist zuständig für den gesamten Fußball-Sportbetrieb der aktiven
Fußballmannschaften. Er untersteht unmittelbar dem Vorstand.

2) Der Spielausschuss wird alle 2 Jahre im Anschluss an die Mitgliederversammlung im
Juni oder Juli durch 2/3-Mehrheit der aktiven Fußballspieler gewählt.

3) Er besteht aus:
a. Spielführer
b. 2 Beisitzern
c. Trainer

§ 13 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor
dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Hauptversammlung zu berichten. Der Rechnungsabschluss unterliegt ebenso ihrer Prüfung.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitgliedern.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Zahlung von Verbindlichkeiten noch
vorhandene Vereinsvermögen wird dem Fußballkreis Bonn zur Verwendung ausschließlich
im Sinne des §2 dieser Satzung übertragen.

§ 15 Tag der Errichtung der Satzung.
1) Die Satzung des Vereins wurde erstmals bei der Gründungsversammlung am 14.
August 1963 errichtet.

2) Die vorstehende Neufassung und die Eintragung in das Vereinsregister wurde am 24.
Januar 1969 beschlossen.

3) Mit Datum vom 24.Januar 1969 tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 08. Mai 2009 um 12:42 Uhr
 

Unsere Partner

Besucher

Seitenaufrufe : 351042

Wer ist online?

Wir haben 10 Gäste online

Wetter

Das Wetter heute
Das Wetter morgen

Powered by Joomla!. Designed by: Joomla Template, php hosting. Valid XHTML and CSS.